Ganztagsförderungsgesetz Das Ganztagsförderungsgesetz

Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) regelt die stufenweise Einführung des bundesweiten Ganztagsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27. Ab August 2026 haben alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung. In den Folgejahren wird der Anspruch auf die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Kindern der ersten bis vierten Klasse der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zusteht. Um den notwendigen Ausbau zu unterstützen, stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in die Bildungsinfrastruktur zur Verfügung. Auch an den laufenden Ausgaben wird sich der Bund beteiligen.

Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird die Betreuungslücke geschlossen, die nach der Kita für viele Familien entsteht, wenn Kinder eingeschult werden. Kinder im Grundschulalter haben dann einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Ganztagsbetreuung im Umfang von acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche. Die Unterrichtszeiten werden angerechnet. Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und gilt auch in den Ferien, dabei können Länder eine Schließzeit von maximal vier Wochen regeln. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. 

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind vielfältig und unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Es gibt Angebote in der Verantwortung der Schule (offene oder gebundene Ganztagsschulen), Angebote in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe (Tageseinrichtungen mit Schulkindbetreuung - Hortangebote) oder weitere außerunterrichtliche Angebotsformate wie zum Beispiel Übermittagsbetreuungen.

Das Gesetz im Überblick

Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung

Das Ganztagsförderungsgesetz gewährt Kindern im Grundschulalter einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung. Dieser Anspruch gilt in Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen wie zum Beispiel Horten als auch für ganztägige Grundschulen und Förderschulen. Damit wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert, da Kinder während der Schulzeiten betreut und gefördert werden. Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht, vielmehr soll er garantieren, dass Familien das Angebot in Anspruch nehmen können, das sie wünschen und brauchen.

Finanzierung

Die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes wird gemeinsam durch den Bund und die Länder finanziert. Um den notwendigen Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu unterstützen, stellt der Bund 3,5 Milliarden Euro an Finanzhilfen in zwei Investitionsprogrammen bereit. Die Finanzierung wird im Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG) geregelt: 

  • Errichtung eines Sondervermögens
  • 3,5 Milliarden Euro Finanzhilfen des Bundes für den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Bildungs- und Betreuungsangebote

Außerdem beteiligt sich der Bund an den laufenden Kosten: In den Jahren 2026 bis 2029 mit insgesamt 2,49 Milliarden Euro und ab 2030 dann mit jährlich 1,3 Milliarden Euro.

Betreuungsumfang, Ferien und Schließzeiten 

In ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten können Kinder neben dem Unterricht pädagogisch betreut und gefördert werden. Dazu gehören unter anderem Hausaufgabenhilfe, Förderunterricht und Freizeitaktivitäten. Der rechtsanspruchserfüllende Betreuungsumfang beträgt insgesamt acht Stunden an allen fünf Werktagen. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien. Die Länder können eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. 

Die Entwicklung des Ganztagsförderungsgesetzes

Seit dem 1. August 2013 haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertagesbetreuung. Wenn die Kinder aus dem Kindergarten in die Grundschule kommen, stehen viele Eltern und Sorgeberechtigte vor der Herausforderung, eine bedarfsgerechte Betreuungsmöglichkeit zu finden. Mehr Kinder sollen von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten profitieren und Familien mit Schulkindern Familie und Beruf besser miteinander vereinen können, insbesondere soll unfreiwillige Teilzeitarbeit seltener vorkommen. Deshalb haben sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode darauf geeinigt, einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder auf den Weg zu bringen. Das Ganztagsförderungsgesetz trat im Oktober 2021 in Kraft. 

In einigen Bundesländern wie Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht bereits ein Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung von Grundschulkindern. Andere wie Berlin oder Hamburg haben flächendeckend Ganztagsgrundschulen umgesetzt. Ein verlässliches ganztägiges Betreuungssystem bietet für viele Grundschulkinder verbesserte Bildungs- und Teilhabechancen. Schülerinnen und Schüler können über die Unterrichtszeit hinaus individuell gefördert werden. Kindgerechte Betreuungs- und Bildungsangebote steigern Motivation und Selbstwertgefühl der Schülerinnen und Schüler und tragen somit zu Chancengleichheit bei.