FAQs

Was ist Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter? 

Die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind vielfältig und unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Grundsätzlich können drei Formen von Ganztagsbetreuung unterschieden werden:

1. Angebote in Verantwortung der Schule (Ganztagsschulen)

Gemäß der KMK-Definition gelten Schulen als Ganztagsschulen, wenn sie den Schülerinnen und Schülern an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot im Umfang von mindestens sieben Zeitstunden am Tag inklusive Mittagessen bieten (Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland 2021). Der von der KMK für Ganztagsschulen definierte, zeitliche (Mindest-)Umfang ist damit geringer als der im GaFöG definierte Umfang des ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise in Kraft tretenden Rechtsanspruchs.

2. Angebote in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe (Tageseinrichtungen mit Schulkindbetreuung - Hortangebote)

Tageseinrichtungen lassen sich unterscheiden in Einrichtungen, in welchen ausschließlich Schulkinder betreut werden (eigenständige Hortangebote) und Einrichtungen, in welchen neben Schulkindern auch Kinder vor dem Schuleintritt betreut werden (altersgemischte Kindertageseinrichtungen). Diese befinden sich entweder direkt in Gebäuden oder auf Grundstücken von Grund- und Förderschulen oder auch räumlich entfernt von diesen, mit oder ohne direkte Kooperationsbeziehung.

3. Weitere Angebote

Insbesondere in westdeutschen Ländern gibt es weitere außerunterrichtliche Angebotsformen wie z.B. Übermittagsbetreuungen –Im Vergleich zu den Angeboten in Ganztagsschulen und Tageseinrichtungen weisen diese weiteren Angebote meist einen geringeren zeitlichen Umfang auf.

Mehr Informationen zur Situation in den einzelnen Bundesländern bietet die Linksammlung "Ganztag in den Bundesländern".

Was ist der Unterschied zwischen einer Ganztagsschule und einem Hort? 

Horte sind Tageseinrichtungen für Kinder nach § 22 SGB VIII. Horte sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Horte sind Einrichtungen, in denen sich Kinder im Grundschulalter für einen Teil des Tages aufhalten und für die nach §45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis erteilt wird.

Ganztagsschulen sind Schulen, die im Primar- oder Sekundarbereich I an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot von mindestens sieben Zeitstunden bereitstellen und den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern an diesen Tagen ein Mittagessen anbieten (vgl. hierzu den Definitionenkatalog „Allgemeinbildende Schulen in Ganztagsform in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zur Schulstatistik 2017 bis 2021 der Kultusministerkonferenz (KMK)“). Für die nachmittäglichen Angebote soll unter Mitverantwortung der Schulleitung auf Basis eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes mit einem außerschulischen Träger kooperiert werden.

Die Länder definieren Ganztagsschulen unterschiedlich und gestalten diese unterschiedlich aus.

Prinzipiell werden offene und gebundene Ganztagsschulen unterschieden. Während an offenen Ganztagsschulen das Betreuungsangebot freiwillig genutzt werden kann, sind Schülerinnen und Schüler in gebundenen Ganztagsschulen verpflichtet, an einer bestimmten Anzahl an Tagen an dem ganztägigen Angebot der Schule teilzunehmen. In der teilgebundenen Ganztagsschule ist diese Verpflichtung auf einzelne Klassen, Klassenstufen oder einzelne Tage beschränkt, so dass an anderen Tagen die Schule als offene Ganztagsschule organisiert ist.

Werden für die Teilnahme an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten Elternbeiträge erhoben? 

Die Kosten für eine Ganztagsschule und einen Hort sind in den Ländern und Kommunen unterschiedlich geregelt. 

Horte, die der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet sind: Hier unterscheiden die Bundesländer und Kommunen selbst, ob und in welcher Höhe sie Elternbeiträge für die Inanspruchnahme dieser Angebote erheben. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Es besteht eine bundesweite Pflicht, Elternbeiträge sozial zu staffeln. Die Höhe der Beiträge ist meist vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang abhängig. Seit 1. August 2019 müssen Familien in ganz Deutschland keine Elternbeiträge mehr bezahlen, wenn sie Kinderzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen nach dem SGB II, Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Darüber hinaus kann die Erhebung von Elternbeiträgen im Einzelfall unzumutbar sein. Der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, zur Beitragsbefreiung zu beraten.

Ganztagsgrundschulen: Der gebundene Ganztagsbetrieb in Schulen ist in der Regel kostenlos. Jedoch können für außerschulische Angebote Elternbeiträge erhoben werden. Zudem fallen häufig Kosten für das Mittagessen oder die Ferienbetreuung an. 

Mehr Informationen zur Situation in den einzelnen Bundesländern bietet die Linksammlung „Ganztag in den Bundesländern“.

Warum sollen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder ausgebaut werden? 

Der ab 1. August 2026 stufenweise in Kraft tretende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter unterstützt die Teilhabe von Kindern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.

Kinder stehen im Mittelpunkt beim Ausbau der Ganztagsbetreuung. Sie nutzen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote dann gern, wenn sie kindgerecht gestaltet sind. Dort schließen Kinder Freundschaften, entdecken gemeinsam ihre Welt, erleben und lernen Neues. Es entstehen Bildungschancen, die Benachteiligungen ausgleichen können. Ganztag ist Lebensort. In zeitgemäßen Ganztagsangeboten sind Kinder mittendrin in der Gesellschaft.

Angebote ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote entlasten Familien. Eine hochwertige Betreuung für Kinder von 0 – 10 Jahren ermöglicht die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und verhindert unfreiwillige Teilzeitarbeit von Müttern. Der Ganztagsausbau ist daher eine zentrale Maßnahme gegen den Fachkräftemangel in allen Branchen.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder? 

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) stufenweise ab dem 1. August 2026 eingeführt. Er gilt ab dem Schuljahr 2029/2030 für alle Kinder in den Klassenstufen eins bis vier. Kinder im Grundschulalter haben dann einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Ganztagsbetreuung im Umfang von acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche, die Unterrichtszeiten werden angerechnet. Kinder werden dann einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung haben; der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt.

Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Eltern können frei wählen, ob sie ein Angebot der ganztätigen Bildung und Betreuung wahrnehmen wollen.

Aktuell ist die bundesrechtliche Regelung zur außerunterrichtlichen Betreuung von Grundschulkindern in § 24 Abs. 4 SGB VIII festgeschrieben (objektiv-rechtliche Verpflichtung). Dieser besagt, dass für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten ist. Die meisten Länder haben keine darüberhinausgehenden Regelungen bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf Betreuung von Grundschulkindern besteht aktuell in den vier Ländern Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen; in Berlin sind alle Grundschulen Ganztagsschulen.

Wie unterstützt der Bund den qualitativen und quantitativen Ausbau der Betreuungsangebote? 

Der Bund stellt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Auch an den Betriebskosten wird sich der Bund ab 2026 beteiligen und damit die Länder dauerhaft unterstützen. Die Mittel wachsen auf bis zu 1,3 Milliarden Euro jährlich ab 2030.

Für die überjährige Bewirtschaftung der Finanzhilfen hat die Bundesregierung Ende 2020 ein Sondervermögen "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" errichtet. Dieses wurde in zwei aufeinander aufbauende Förderprogrammen aufgeteilt:

1. Beschleunigungsprogramm

Investitionsmittel in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“ von 2020 bis Ende 2022. Die Restmittel werden im Investitionsprogramm Ganztagsausbau erneut zur Verfügung gestellt.

2. Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Investitionsmittel in Höhe von knapp 3 Milliarden Euro in den Jahren 2023 – 2027 für den Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung oder Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote entsprechend dem Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG). Förderfähig sind Maßnahmen, die nach dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind. Die Förder- und Antragsbedingungen regeln die Länder in eigenen Länderprogrammen.

Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten

Darüber hinaus wird der Bund die Länder stufenweise aufsteigend ab 2026 und dauerhaft ab 2030 bei den Betriebskosten unterstützen. Dazu erhalten die Länder durch eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung im Finanzausgleichsgesetz zusätzliche Umsatzsteuerpunkte vom Bund. Das entspricht einer dauerhaften Beteiligung des Bundes an den jährlichen Betriebskosten in Höhe von 1,3 Milliarden Euro ab 2030.

Außerdem gibt es weitere Förderprogramme des Bundes im Bereich ganztägiger Bildung und Betreuung für Grundschulkinder.

Das ESF-Bundesprogramm „Gemeinsam für Qualität – Kinder beteiligen im Ganztag“ des Bundesfamilienministeriums fördert 2022 bis 2024 Tandem-Qualifizierungen und Projekte, durch die Qualität in der Ganztagsbetreuung zu verbessert und die Mitbestimmung von Grundschulkindern erhöht wird.

Was wird durch das Investitionsprogramm Ganztagsausbau gefördert? Und wo können Förderungen beantragt werden?

Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt. Sie können für den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken, den Neubau, den Umbau und die Erweiterung sowie die Sanierung (einschließlich der energetischen Sanierung) sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote verwendet werden. 

Die Einzelheiten der Ausgestaltung entsprechender Regelungen im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Diese Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist am 18. Mai 2023 in Kraft getreten. Das Ganztagsfinanzhilfegesetz und die Verwaltungsvereinbarung werden in Länderprogrammen der Länder umgesetzt. Aus den landesrechtlichen Vorgaben können die weiteren Rahmenbedingungen der Investitionsförderung entnommen werden. Die Fördermittel werden beim Land beantragt
 

Wie sieht ein typischer Tagesablauf einer Ganztagsschule aus? 

Der Tagesablauf hängt grundsätzlich davon ab, ob es sich um eine offene oder gebundene Ganztagsschule handelt und ob die Angebote ganztägiger Bildung- und Betreuung durch die Schule additiv oder rhythmisiert organisiert werden. 

In der additiven Form findet der Unterricht am Vormittag statt, anschließend erhalten alle Kinder ein Mittagsessen. Am Nachmittag können die Kinder die Hausaufgabenbetreuung besuchen oder verschiedene Freizeitangebote wahrnehmen. Das können zum Beispiel Sport, Musik, Malen und Basteln sowie Kochen und Backen sein.

Inwieweit das Mittagsessen und die nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebote an der jeweiligen Schule freiwillig sind, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen und Regelungen der Schule, Kommune und des Landes ab.

In der rhythmisierten Form der Ganztagsschule werden Unterricht, Pausen und die außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebote über den Tag verteilt angeboten. Die Hausaufgaben werden innerhalb des Ganztags erledigt.

Wie ist das Mittagessen in einer gebundenen Ganztagsschule organisiert? 

Das Mittagessen ist ein wichtiger Bestandteil ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote und gehört selbstverständlich dazu. Das Essen wird entweder in der Schule gekocht oder aus einer Großküche geliefert. Das Essen soll gesund, ausgewogen und vielfältig sein. Eine gesunde und nachhaltige Mittagsverpflegung schafft für alle Kinder neue Chancen für ein gesundes Aufwachsen - ungeachtet des sozialen und ökonomischen Hintergrunds. Immer mehr Schulen richten sich dabei nach den Qualitätsstandards für die Verpflegung an Schulen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung. In einigen Ländern sind diese verpflichtende Grundlage für die Schulverpflegung. Für das Mittagessen können gesondert Beiträge für die Eltern erhoben werden. 

Welchen Zeitraum decken die Angebote der Ganztagsbetreuung ab? 

Die Betreuungszeiten in der Ganztagsbetreuung unterscheiden sich nach Bundesländern, Kommunen und Art der Einrichtungen. Sie können Zeiten vor und nach dem Unterricht abdecken und Betreuung bis zum Nachmittag oder Abend und in den Ferien bieten.  

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung, der ab 2026 stufenweise eingeführt wird, umfasst einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen inklusive der Unterrichtszeit und der Ferien. Die Länder können eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Diese müssen nicht zusammenhängend sein.

Gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder auch in der Zeit der Schulferien?

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung, der ab 2026 stufenweise eingeführt wird, umfasst einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen inklusive der Unterrichtszeit und der Ferien. Die Länder können eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Diese müssen nicht zusammenhängend sein.

Während der Schließzeit muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch sicherstellen, dass solche Kinder, für die Erziehungsberechtigte keine Betreuungsmöglichkeit haben, anderweitig betreut werden.

Wie viele Grundschulkinder nutzen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote und wie hoch ist der Betreuungsbedarf der Eltern? 

Circa 1,7 Mio. Kinder im Grundschulalter im Alter von 6 bis unter 11 Jahren wurden im Jahr 2022 ganztägig betreut, das entspricht einer Inanspruchnahmequote von etwa 55 Prozent (Vorjahr: ca. 54 Prozent). Die Inanspruchnahmequote befindet sich damit wieder auf dem Niveau des Jahres 2020. Im Vergleich zu 2006 erhöhte sich der Anteil um 37 Prozentpunkte.

73 Prozent der Eltern mit Kindern im Grundschulalter hatten 2022 einen Betreuungsbedarf für ihr Kind (Gesamtbedarf). Die Entwicklung des Bedarfs stagniert damit seit 2019. Ein Hort- oder Ganztags­schulangebot besuchten 2022 dagegen nur 55 Prozent der Kinder im Grundschulalter. Somit besteht zwischen Betreuungsquote und Bedarf der Eltern deutschlandweit eine Lücke von 18 Prozentpunkten.

Dabei lag – bedingt durch historisch unterschiedliche Traditionen der Schulkindbetreuung – der Betreuungsbedarf in Ostdeutschland mit 90 Prozent deutlich über dem Bedarf in Westdeutschland. In Westdeutschland wünschten sich 69 Prozent der Eltern eine außerunterrichtliche Betreuung für ihr Grundschulkind. Die Bedarfe blieben damit im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Während in Ostdeutschland die Lücke zwischen Betreuungsbedarf und Betreuungsquote leicht auf 6 Prozentpunkte gesunken ist, besteht in Westdeutschland unverändert eine Lücke von 21 Prozentpunkten.

Quelle: Kindertagesbetreuung Kompakt. Ausbaustand und Bedarf 2022, veröffentlicht auf www.bmfsfj.de am 13.07.2023, S. 45 bis 63

Welche Qualifikationen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten? 

Die Qualifikation des Personals in der Ganztagsbetreuung unterscheidet sich nach Bundesländern, Kommunen und Form der Betreuung. In der Regel arbeiten in Kindertageseinrichtungen mit Schulkindbetreuung (Hortangebote) ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher, aber auch andere pädagogische Ausbildungen und Qualifikationen sind möglich. Die Anforderungen, beispielsweise an die Gruppengrößen oder die Fachkraft-Kind-Relation, regeln die Länder.

In schulischen Angeboten sind je nach Situation vor Ort und je nach landesrechtlichen Vorgaben Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und weiteres Personal mit unterschiedlichen Qualifikationen tätig.

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote können auch durch Personal externer Kooperationspartner durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Musiklehrerinnen und -lehrer oder Trainerinnen und Trainer im Sport.

Können an einer Ganztagsschule oder in einem Hort ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) beziehungsweise ein Bundesfreiwilligendienst geleistet werden? 

Grundsätzlich ist das möglich. Nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten beziehungsweise Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst können auch an einer Ganztagsschule oder in einer Kindertageseinrichtung beziehungsweise einem Hort ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Bundesfreiwilligendienst geleistet werden. 

Wo finde ich weitere Informationen? 

Die Links und Downloads bieten weitere Informationen und verweisen auf die zuständigen Stellen in den Bundesländern. Weitere Fragen und Anregungen können an das Kontaktformular des Portals „Recht auf Ganztag“ gestellt werden.