Recht auf Ganztag: Was Eltern wissen müssen

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung tritt jahrgangsweise ab dem 01. August 2026 zuerst in Kraft. Ab dem Schuljahr 2029/30 haben Kinder der Klassenstufen eins bis vier einen rechtlichen Anspruch auf ganztägige Förderung. In den kommenden Jahren werden daher neue Plätze geschaffen, beispielsweise durch den Umbau von bestehenden Gebäuden oder den Neubau. Gleichzeitig soll der qualitative Ausbau weiter voranschreiten und ganztägige Angebote noch kindgerechter und zeitgemäß gestaltet werden.

Was ist Ganztagsbetreuung?

Ganztagsbetreuung oder ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sind vielfältig und unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Ganztagsangebote sind dabei immer mehr als Betreuung, sie umfassen verschiedene Bildungsangebote:  formelle (wie Hausaufgabenhilfe), non-formelle (zum Beispiel thematische Workshops und Arbeitsgruppen) und informale (zum Beispiel freies Spielen) Bildungsangebote.

Grundsätzlich können vier Formen von Ganztagsbetreuung unterschieden werden: 

  1. Ganztagsschulen (Angebote in Verantwortung der Schule)
    Grundschulen gelten als Ganztagsgrundschulen, wenn sie den Schülerinnen und Schülern an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot im Umfang von mindestens sieben Zeitstunden am Tag inklusive Mittagessen bieten. Diesen Zeitraum hat die Kultusministerkonferenz definiert, er ist geringer als der im GaFöG definierte Umfang des ab dem Schuljahr 2026/2027 bundesweit stufenweise in Kraft tretenden Rechtsanspruchs. Damit haben Familien gegebenenfalls ergänzend zu den Angeboten der Ganztagsschulen einen Anspruch auf weitere Betreuungszeiten bis der zeitliche Umfang von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche erreicht ist.  In einigen Bundesländern wie Thüringen oder Berlin werden auch Betreuungsangebote in schulischer Verantwortung als Hort bezeichnet obwohl sie rechtlich keine Kindertageseinrichtungen sind.
  2. Horte (Kindertageseinrichtungen in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe)
    Kindertageseinrichtungen lassen sich unterscheiden in Einrichtungen, in welchen ausschließlich Schulkinder betreut werden (eigenständige Hortangebote) und Einrichtungen, in welchen neben Schulkindern auch Kinder vor dem Schuleintritt betreut werden (altersgemischte Kindertageseinrichtungen). Sie werden durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe verantwortet. Horte befinden sich entweder direkt in Gebäuden oder auf Grundstücken von Grund- und Förderschulen oder auch räumlich entfernt von diesen.
  3. Angebote in Kooperation von Schule und Kinder- und Jugendhilfe
    Die Definition schulischer Ganztagsangebote der Kultusministerkonferenz wurde zum Schuljahr 2016/2017 erweitert. Seitdem gelten auch Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Trägern als schulische Ganztagsangebote, bei welchen Schule und außerschulischer Träger auf Basis eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts kooperieren und die Schulleitung lediglich eine Mitverantwortung für das Angebot trägt. Solche Angebote sind z.B. in Nordrhein-Westfalen weit verbreitet, aber auch in anderen Bundesländern zu finden.
  4. Weitere Angebote
    In fast allen westdeutschen Ländern gibt es weitere Angebotsformen – also außerunterrichtliche Angebote, die weder in der Verantwortung der Schulen noch in der Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe liegen. Hierzu zählen beispielsweise Angebote von sogenannten Übermittagsbetreuungen. Im Vergleich zu den Angeboten in Ganztagsschulen und Tageseinrichtungen weisen diese weiteren Angebote meist einen geringeren zeitlichen Umfang auf und sind flexibler sowie niedrigschwelliger.

Was ist der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung?

Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) wurde der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung eingeführt, er tritt ab dem 01. August 2026 zunächst für die Kinder der 1. Klassen in Kraft und wird stufenweise ausgeweitet bis er ab dem Schuljahr 2029/30 für Schülerinnen und Schüler der 1. – 4. Klassen gilt. Damit haben Familien einen Anspruch auf Betreuung an fünf Werktagen von bis zu acht Stunden in einer Kindertageseinrichtung (Hort) oder einem schulischen Ganztagsangebot. Es wurde keine Pflicht zur Teilnahme geregelt.

Wer ist dafür zuständig?

Der Rechtsanspruch ist im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und damit eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Für die Ausgestaltung sind die Bundesländer verantwortlich und in der Umsetzung die Kommunen beteiligt. Die Steuerungsverantwortung liegt beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt). 

Was ändert sich noch durch den Ganztagsausbau?

Neben dem quantitativen Ausbau, das heißt der Schaffung von mehr Betreuungsplätzen, wird der Ganztag auch qualitativ weiterentwickelt. Die Länder haben hierfür gemeinsame Empfehlungen für die pädagogische Qualität im Ganztag formuliert. Auch der Bund unterstützt Maßnahmen der Qualitätsentwicklung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.

Zudem eröffnet der Ganztag auch neue Möglichkeiten, dass Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und Schulen kooperieren. So können sich in Kommunen ganzheitliche Lernorte bilden.