Ziele des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung

FAQs zum Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung

Ganztagsförderungsgesetz

Mit dem am 12. Oktober 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) wird ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter der Klassenstufen 1 bis 4 eingeführt. 

Wer hat Anspruch auf Ganztagsförderung?

Der Rechtsanspruch tritt am 1. August 2026 stufenweise in Kraft. Er gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet, so dass ab dem Schuljahr 2029/30 Kinder der ersten bis vierten Klasse den Anspruch geltend machen können. 

In welchem zeitlichen Umfang?

Der Anspruch besteht im Umfang von jeweils acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche.

Eltern können frei wählen, ob und in welchem Umfang sie den Rechtsanspruch ihres Kindes auf ein Angebot der ganztägigen Bildung und Betreuung geltend machen wollen. Der Anspruch ist bedarfs¬unabhängig, d.h. er ist nicht von der Lebens- und Arbeitssituation der Erziehungsberechtigten abhängig. Den Ländern steht es frei darüberhinausgehende Vorgaben zu erlassen. 

Länder und Kommunen haben einen großen Gestaltungsspielraum in der Umsetzung von Ganztagsförderung. Neben dem Bedarf der Familien, sind auch politische Rahmenbedingungen und Fragen der Finanzierung und der pädagogischen Konzeption zu bedenken, wenn der zeitliche Umfang der Angebote festgelegt wird.

Auch in der Ferienzeit?

Grundsätzlich besteht auch in unterrichtsfreien Zeiten ein Anspruch auf ganztägige Betreuung. Landesrecht kann gemäß § 24 Absatz 4 S. 4 SGB VIII eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen (nicht notwendigerweise zusammenhängend) pro Jahr während der Schulferien regeln.

Die reguläre „klassische“ Dauer von Schulferien (im Schnitt 12 Wochen im Jahr) sind für die Dauer der Schließzeiten im Rahmen des GaFöG/SGB VIII nicht bedeutsam, sondern geben nur die Möglichkeiten an Zeitfenstern vor, in denen die Tageseinrichtungen für 4 Wochen geschlossen werden können.

Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 22a Absatz 3 SGB VIII für Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

Um den Rechtsanspruch während der unterrichtsfreien Zeit sicherzustellen, stehen den Ländern beziehungsweise Kommunen vielfältige Umsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es sind auch Kooperationen von Schulen oder Horten mit Dritten, wie zum Beispiel mit Sportvereinen, Musikschulen oder anderen in vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern möglich. Die Vielfalt der bereits bestehenden Ferienangebote soll erhalten bleiben und eingebunden werden. 

Wie hoch daneben der der Bedarf an anspruchserfüllenden Angeboten der Ferienbetreuung im Sinne des GaFöG ist und prognostisch sein wird, ist Teil der Bedarfsplanung (§ 80 SGB VIII) und vor Ort festzustellen. 

Welche Angebote sind rechtsanspruchserfüllend?

Für anspruchserfüllende Angebote gilt die Erlaubnispflicht nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht. 

Der Rechtsanspruch gilt auch im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Angebote von Ganztagsschulen als erfüllt. Damit wird zum einen der Vorrang des Kernangebots der Schule, der Unterrichtszeit, klargestellt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem vierstündigen Unterricht in der Grundschule der Anspruch des Kindes in diesem Umfang als erfüllt gilt, der Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht dann im Umfang der verbleibenden vier Stunden. Zum anderen wird geregelt, dass der Förderanspruch auch durch die Bereitstellung von Angeboten von Ganztagsgrundschulen erfüllt wird. 

Bei der Bereitstellung der Angebote sind Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit Dritten, wie zum Beispiel mit Sportvereinen, Musikschulen oder anderen in vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern möglich, wenn im Rahmen des Kooperationsverhältnisses sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Erlaubnispflicht beziehungsweise die gesetzliche Aufsicht erfüllt sind. Sicherzustellen ist dabei, dass im Sinne des § 72a SGB VIII einschlägig vorbestrafte Personen nicht beschäftigt werden.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Anspruch nicht an jeder Schule, sondern im Gebiet des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt wird.

Bedarf es für den Betrieb von schulischen Ganztagseinrichtungen einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII?

Nein. Gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht. 
Der Rechtsanspruch gilt auch im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Angebote von Ganztagsschulen als erfüllt.

Wer ist der Anspruchsgegner?

Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vergleiche § 3 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). Soweit es um Leistungsverpflichtungen aus § 24 SGB VIII geht, trifft dies die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wer (örtlicher) Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt sich nach § 69 Absatz 1 SGB VIII durch Landesrecht. 

Gestaltungsräume in der Umsetzung

Die Struktur, Organisation und Konzeption von Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter ist in den Ländern und Kommunen derzeit sehr vielfältig. Diese Angebotsvielfalt ist gewollt, damit vor Ort auf die Bedarfe und Wünsche von Eltern und Kindern eingegangen werden kann. Die rechtlichen Mindestvorgaben des SGB VIII dürfen hierbei nicht unterschritten werden. 

Länder und Kommunen haben einen großen Gestaltungsspielraum in der Umsetzung von Ganztagsförderung. Neben dem Bedarf der Familien, sind auch politische Rahmenbedingungen und Fragen der Finanzierung und der pädagogischen Konzeption zu bedenken, wenn Struktur, zeitlicher Umfang und Inhalt der Angebote festgelegt werden.

Einige Länder haben für die Ausgestaltung von Kooperationen von Schulen oder Horten mit Dritten Rahmenkooperationsvereinbarungen mit den Fach- und Dachverbänden der Kinder- und Jugendhilfe und den Wohlfahrtsverbänden et cetera abgeschlossen, die eine Grundlage für die Gestaltung von kooperativen Angeboten schaffen.

Die Regionalen Entwicklungsagenturen für kommunales Bildungsmanagement (REAB) sowie die Serviceagenturen Ganztag beraten und unterstützen Kommunen in der Konzeptentwicklung.

Beteiligung des Bundes an den Kosten des Ganztagsausbaus

Den durch den Rechtsanspruch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten der Länder trägt der Bund zudem durch eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Rechnung: Die vertikale Umsatzsteuerverteilung wird zugunsten der Länder ab 2026 jährlich aufwachsend von 135 Millionen Euro auf bis zu 1,3 Milliarden Euro per anno ab 2030 angepasst. Die mit der Ganztagsförderung entstehenden Betriebskosten unterliegen der Finanzierungsverantwortung der Länder. Eine Weiterleitung der finanziellen der Mittel an die betroffenen Kommunen obliegt damit auch der Durchführungsverantwortung der Länder.

Welche Förderprogramme für Investitionen gibt es?

Der Bund unterstützt die Länder beim quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter mit Finanzhilfen von 3,5 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ nach Artikel 104c des Grundgesetzes. 

Für die überjährige Bewirtschaftung der Finanzhilfen hat die Bundesregierung Ende 2020 ein Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" errichtet und damit zur Unterstützung des erforderlichen Ganztagsausbaus 3,5 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung gestellt. 

Das Sondervermögen setzt sich wie folgt zusammen:

  • Beschleunigungsprogramm: Investitionsmittel in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“ von 2020 bis Ende 2022.
  • Investitionsprogramm Ganztagsausbau: Investitionsmittel in Höhe von knapp 3 Milliarden Euro in den Jahren 2023 – 2029 entsprechend dem Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG).

Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Der Bund stellt in den Jahren 2023 – 2029 knapp 3 Milliarden Euro für Investitionen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau bereit. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, Umbau, die Erweiterung, die energetische Sanierung sowie die Ausstattung der kommunalen Bildungsinfrastruktur. Der Bund beteiligt sich auch hier mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent, die Länder einschließlich der Kommunen mit mindestens 30 Prozent. Die Einzelheiten der Ausgestaltung entsprechender Regelungen im Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Diese Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist am 18. Mai 2023 in Kraft getreten. Das Ganztagsfinanzhilfegesetz und die Verwaltungsvereinbarung werden in Länderprogrammen umgesetzt über die Einvernehmen mit dem Bund herzustellen war. Die Länder können eigene regionale oder fachliche Schwerpunkte für den quantitativen und/oder qualitativen Ausbau setzen. Aus den landesrechtlichen Vorgaben können die weiteren Rahmenbedingungen der Investitionsförderung entnommen werden. Die Fördermittel werden beim Land beantragt, nicht beim Bund.

Über die Länderprogramme und Ansprechstellen in den Ländern informiert das BMBFSFJ auf recht-auf-ganztag.de und auf ganztagsschulen.org.

Für die Bewirtschaftung der Finanzhilfen durch den Bund und die Begleitung des Ganztagsausbaus ist die Geschäftsstelle zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter im BMBFSFJ zuständig.

Gibt es auch Unterstützung bei den laufenden Kosten (Betriebskosten)?

Vor dem Hintergrund der laufenden Belastungen der Länder, welche durch die jahrgangsweise Einführung des Rechtsanspruchs entstehen (Betriebskosten), entlastet der Bund die Länder stufenweise, aufsteigend ab 2026 und dauerhaft ab 2030, durch geänderte Umsatzsteueranteile zu Gunsten der Länder in Höhe von 2,49 Milliarden Euro für die Jahre 2026 bis 2029 und dauerhaft 1,3 Milliarden Euro jährlich ab 2030. (Für die einzelnen Jahre sind es 2026: 135 Millionen, 2027: 460 Millionen, 2028: 785 Millionen, 2029: 1,11 Millionen Euro). Die mit der Ganztagsförderung entstehenden Betriebskosten unterliegen der Finanzierungsverantwortung der Länder. Eine Weiterleitung der finanziellen der Mittel an die betroffenen Kommunen obliegt damit auch der Durchführungsverantwortung der Länder.

Wird das GaFöG evaluiert?

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch das GaFöG verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.

Die Evaluation soll untersuchen, ob und zu welchen Wirkungen das Investitionsprogramm und die Änderung der Umsatzsteuerverteilung im Bereich der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter und der Nutzung der Angebote geführt beziehungsweise beigetragen hat.

Mit der Durchführung der Evaluation wurde im Dezember 2023 die InterVal GmbH in Zusammenarbeit mit Prof.in Dr. Sybille Stöbe-Blossey vom BMBF beauftragt.

Ausbaustand und Bedarfsermittlung 

Bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruches ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder im Grundschulalter auf- und auszubauen, das sich an den jeweiligen Bedarfen der Kinder und Eltern orientiert.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 79 SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Entsprechend den Vorgaben des § 80 Absatz 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche der Eltern nach § 5 SGB VIII, den Bedürfnissen und Interessen der jungen Kinder und der Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. 

Um diese Planung zu unterstützen und bundesweit den Ausbaustand von Ganztagsförderung in Kindertageseinrichtungen für Schulkinder (Horten) und Ganztagsgrundschulen und den Bedarf der Eltern an ganztägiger Bildung und Betreuung darzustellen sowie die Entwicklung von Plätzen und Bedarfen zu prognostizieren, setzt der Bund verschiedene Maßnahmen um. 

Welche Daten zur Inanspruchnahme gibt es?

Zur Abbildung der Inanspruchnahme von und des Bestands an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter können aktuell nur die Ganztagsschulstatistik der Kultusministerkonferenz (KMK-Statistik) sowie die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik (KJH-Statistik) herangezogen werden. Die Zahl der Kinder im Grundschulalter, die ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote nutzen, lässt sich auf Basis der KMK- und der KJH-Statistik nur näherungsweise abbilden. Dies liegt unter anderem daran, dass beide Statistiken nicht aufeinander abgestimmt sind und es daher in einigen Ländern zu Doppelzählungen von Kindern kommt, beispielsweise bei der Organisation des Ganztags über beide Systeme. 

Zur Ermittlung der Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten ist daher eine Weiter-entwicklung der Statistik-Regelungen im SGB VIII unerlässlich. Eine neue Regelung im GaFöG (§ 99 Absatz 7c SGB VIII), die zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist, hat zum Ziel, die Datenlage für Schüler*innen der Klassenstufen 1 bis 4 im Hinblick auf ihre Betreuungssituation zu verbessern.
Durch die Ganztagsstatistikaussetzungsverordnung, welche am 25. Februar 2023 in Kraft getreten ist, wurde die Verpflichtung zu Erhebung einmalig für ein Jahr ausgesetzt, weswegen die GaFöG-Statistik erstmals zum Stichtag 1. März 2024 erhoben wurde. Bislang beteiligen sich noch nicht alle Länder an der Erhebung, so dass die Daten aus dem Jahr 2024 nur sehr eingeschränkt aussagekräftig sind und nicht durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht werden.

Wie hoch sind die Bedarfe der Eltern an Ganztagsbetreuung? – DJI-Kindertagesbetreuungsreport

Seit 2016 wird die Betreuung von Kindern im Rahmen der DJI-Kinderbetreuungsstudie (KiBS) – gefördert vom Bundesfamilienministerium (BMBFSFJ) – untersucht. Die jährlich durchgeführte bundeslandrepräsentative Elternbefragung ist deutschlandweit die größte ihrer Art im fokussierten Altersbereich. Jedes Jahr werden ca. 33.000 Eltern befragt. KiBS hat sich zu einem aktuellen, verlässlichen und flexiblen Instrument zur Beobachtung der Situation der Kindertagesbetreuung in Deutschland aus Elternsicht entwickelt. Mithilfe der KiBS-Daten werden regelmäßig indikatorengestützte Berichte zur Entwicklung der elterlichen Bedarfe und der in Anspruch genommenen Betreuungsarrangements vorgelegt.

Die zentralen Ergebnisse des DJI-Kinderbetreuungsreports 2024 zu Bedarf und Nutzung von außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten durch Kinder im Grundschulalter sind:

  • In vielen westdeutschen Ländern besteht eine Lücke zwischen dem Bedarf der Eltern an einem Angebot der außerunterrichtlichen Bildung und Betreuung und dem Anteil der Kinder, die ein solches Angebot besuchen
  • Der Bedarf der Eltern von Kindern im ersten Schuljahr ist größer als der Bedarf der Eltern aller Grundschulkinder.
  • Die Bedarfsumfänge haben sich im Vergleich zu 2019 deutlich den genutzten Umfängen angenähert. Im Zeitverlauf seit 2017 wird die seit der Coronapandemie verringerte Nachfrage von (sehr) umfangreichen Angeboten deutlich sichtbar.
  • Jedes siebte Kind besucht ein Angebot morgens vor dem Unterricht.
  • Nur ein Teil der Eltern konnte das außerunterrichtliche Angebot aus verschiedenen Angeboten wählen.
  • Die meisten Eltern finden ein bedarfsdeckendes Angebot.

Wie hoch sind Ausbaustand und Ausbaubedarf?

Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 sieht in § 24a SGB VIII vor, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen hat (sogenannter GaFöG-Bericht). Mit dem Erstellen des Berichts wurde die Prognos GmbH in Zusammenarbeit mit dem Unterauftragnehmer ITES vom BMBFSFJ beauftragt. 

Dieser Bericht wurde im Jahr 2024 zum zweiten Mal vorgelegt. Der GaFöG-Bericht fußt auf bestehenden Statistiken aus den Bereichen Schule und Kindertagesbetreuung. Gleichzeitig weist der Bericht auch auf bestehende Datenlücken hin, die durch die GaFöG-Statistik gemäß § 99 Absatz 7c SGB VIII zukünftig geschlossen werden sollen. 

Aktuell werden circa 1,8 Millionen Kinder im Grundschulalter (Klassenstufen 1-4) ganztägig betreut, das entspricht einer Inanspruchnahmequote von ca. 56 Prozent (Vorjahr: ca. 55 Prozent). 73Prozent aller Grundschulen sind gemäß der KMK-Definition (mindestens 7 Std/Tag an 3 Tagen/Woche) ganztägig organisiert.

Knapp zwei Drittel (64 Prozent) der Eltern eines Kindes im Grundschulalter hatten im Jahr 2023 einen sogenannten Ganztagsbedarf, wünschten also eine Bildung und Betreuung ihres Kindes in einer Ganztagsschule, einer Tageseinrichtung oder in einer anderen ganztägigen Angebotsform länger als bis 14:30 Uhr wochentäglich. Dieser sogenannte Ganztagsbedarf stagnierte damit das vierte Jahr in Folge. Dagegen nahm der Bedarf an Übermittagsbetreuung bis längstens 14:30 Uhr zwischen 2022 und 2023 um zwei Prozentpunkte zu. 

Im GaFöG-Bericht wird der zusätzliche Bedarf an Ganztagsplätzen aus der Gegenüberstellung der Anzahl der vorhandenen Plätze, der vorhergesagten demografischen Entwicklung und prognostizierten Elternbedarfen ermittelt. 

In der Prognose des Elternbedarfes wurde mit zwei Szenarien gearbeitet. Um unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und des stufenweise in Kraft treten den Rechtsanspruchs ein bedarfsdeckendes Angebot vorhalten zu können, müssen bis zum Schuljahr 2026/2027 – je nach weiterer Entwicklung des elterlichen Bedarfs – bundesweit zwischen 271.000 Ganztagsplätze (bei unverändertem Bedarf) und 413.000 Ganztagsplätze (bei steigendem Bedarf) geschaffen werden. Gemittelt sind dies rund 342.000 Plätze. 

Bedingt durch die unterschiedlichen Traditionen der Schulkindbetreuung zeigen sich auch beim elterlichen Bedarf weiterhin deutliche Unterschiede zwischen den ost- und den westdeutschen Ländern. So äußerten Eltern in Ostdeutschland mit 88 Prozent deutlich häufiger einen Ganztagsbedarf als Eltern in Westdeutschland (58 Prozent). Im Gegenzug wünschten Eltern in Westdeutschland häufiger eine Übermittagsbetreuung für ihr Kind im Grundschulalter (13 Prozent versus zwei Prozent).

Qualitativer Ausbau zum zeitgemäßen, kindgerechten Ganztag

Sowohl die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf Förderung im Ganztag als auch die kompetenzförderliche Wirkung ganztägiger Bildung und Betreuung hängen entscheidend von der Qualität der Ganztagsangebote ab. 

Gibt es bundesweite Qualitätsstandards?

Bundesweite Qualitätsstandards gibt es nicht. Die KMK hat 2023 unter Anhörung der JFMK, des Bundes und zivilgesellschaftlicher und fachpolitischer Organisationen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Ganztagsschulen und weiterer ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter erarbeitet und hat diese am 12. Oktober 2023 beschlossen. An der Entwicklung der Qualitätsempfehlungen war der Bund aktiv beteiligt. 

Siehe https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2023/2023_10_12-Ganztag-Empfehlung.pdf 

Maßnahmen von BMBFSFJ

Der Bund unterstützt aktiv den länderübergreifenden Austausch zur Qualitätsentwicklung ganztägiger Bildung und Betreuung. Der jährliche Ganztagskongress von BMBF und BMBFSFJ stellt hierfür ein wichtiges Forum dar. Darüber hinaus werden wichtige Diskussionen zur Weiterentwicklung des Ganztags auch im Bund-Länder-Koordinierungsgremium, der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Umsetzung und Qualität sowie dem Zivilgesellschaftlichen Dialog geführt. Studien und Fachtagungen des Bundes leisten einen wichtigen Beitrag, indem sie Impulse setzen und innovative Wege für die Vorbereitung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung aufzeigen.

Eine Übersicht über aktuelle Maßnahmen und Publikationen findet sich unter www.recht-auf-ganztag.de

Inklusion im Ganztag

Ist Ganztagsbetreuung eine Leistung zur Teilhabe an Bildung?

Für den Bereich der Eingliederungshilfe schließen die Leistungen zur Teilhabe an Bildung schulische Ganztagsangebote mit ein. Voraussetzungen dafür sind, dass die Betreuungs- und Förderleistungen am Nachmittag im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen, unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anschließen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.

Für die Ausgestaltung der Angebote der Nachmittags- und Ferienbetreuung in den Schulen sind die Länder verantwortlich. Sie unterscheiden sich von Land zu Land, etwa im Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis, den Betreuungsumfang, die Kostenbeteiligung oder die Verschränkung mit dem Unterricht. Sofern Angebote nicht ohne Unterstützung in Anspruch genommen werden können, kommen Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe (beispielsweise Assistenzleistungen) in Betracht, um die Teilhabe zu ermöglichen.

Eingliederungshilfeleistungen für Schulkinder sind nur beitragsfrei, wenn sie als Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbracht werden, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

Sind an Stelle individueller Teilhabeassistenzen auch Pool-Lösungen in der Schule möglich?

Pool-Lösungen in der Schule können eine Ergänzung zur individuellen Schulassistenz sein und pädagogische und organisatorische Vorteile mit sich bringen, die Inklusion befördern können. Zu beachten sind dabei die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben, insbesondere ist ein Verweis der Hilfeberechtigten auf ein vorhandenes Pool-Modell nur solange zulässig ist, wie dieses den jeweiligen individuellen Bedarfslagen tatsächlich vollumfänglich gerecht wird. 

Zur Umsetzung von Pool-Lösungen gibt es umfangreiche Arbeitshilfen und Empfehlungen unter anderem des Deutschen Vereins und der Wohlfahrtsverbände.