Glossar

Berichtspflichten der Länder

bestehen im Rahmen der Kontrollpflicht des Bundes zur Einhaltung der Bestimmung des GaFinHG und der zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Ganztagsausbau“. Nach § 7 und § 11 der Verwaltungsvereinbarung übersenden die Länder dem Bund halb-jährlich eine Übersicht über die durch das Land bewilligten sowie geprüften und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt.

Beschleunigungsprogramm

bezeichnet das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter, in dessen Rahmen der Bund den Ländern nach Artikel 104c Grundgesetz von Ende 2020 bis 2022 Finanzhilfen in Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung stellte. Ziel war, neue ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu schaffen und bestehende Angebote qualitativ weiterzuentwickeln. Förderfähig waren Investitionen in Ausstattung, Hygienemaßnahmen, Planungsleistungen und Baumaßnahmen Die Laufzeit des Beschleunigungsprogramms wurde von Ende 2021 bis Ende 2022 verlängert. Die Einzelheiten der Ausgestaltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung (siehe unten) zwischen Bund und Ländern.

Betriebserlaubnis 

ist nach § 45 ff. des SGB VIII für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, erforderlich und wird durch den örtlichen Jugendhilfeträger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde, in dessen/deren Bereich die Einrichtung liegt, erteilt. Damit sollen der Schutz und das Wohl der Kinder gesichert werden. Bei der Beantragung der Betriebserlaubnis müssen gesetzliche Grundlagen beachtet werden, insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie landesspezifische Gesetze und Verordnungen, die, neben dem Nachweis der fachlichen Eignung des Personals, eine Konzeption der Einrichtung, Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie die ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung umfassen.

Betriebskosten

sind die für den laufenden Betrieb einer Ganztagsbetreuung erforderlichen Personal- und Sachkosten sowie die Miet- beziehungsweise Pachtkosten der Einrichtung. Den durch den Rechtsanspruch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten der Länder trägt der Bund durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Rechnung: Die vertikale Umsatzsteuerverteilung wird zugunsten der Länder ab 2026 jährlich aufwachsend von 135 Mio. € auf bis zu 1,3 Mrd. € p. a. ab 2030 angepasst. Die mit der Ganztagsbetreuung verbundenen Betriebskosten unterliegen der Finanzierungsverantwortung der Länder.

Demokratische Partizipation

bezeichnet die Bestrebung Schülerinnen und Schüler wie ihre Eltern an Entscheidungen zur Ausgestaltung der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote teilhaben zu lassen. Ebene und Grad der Mitbestimmung (dargestellt in theoretischen Partizipationsmodellen) differieren dabei. Mit der Partizipation von Schülerinnen und Schülern soll dem Recht von Kindern und Jugendlichen der UN-Kinderrechtskonvention, gemäß und ihrer Entwicklung entsprechend an Entscheidungen beteiligt zu werden, nachgekommen werden. Die Ganztags-schule stellt für Schülerinnen und Schüler einen Ort gemeinsamen Lernens und gleichzeitig einen ganztägigen Erfahrungs- und Lebensraum dar, in dem ihre individuelle Subjektwerdung befördert werden soll. Durch Mitbestimmung und Mitwirkung werden Urteils- und Entscheidungsfähigkeiten, kommunikative Fähigkeiten, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und das individuelle Demokratiebewusstsein wie eine demokratische Alltagskultur gestärkt.

Einschlägig pädagogisch qualifiziertes Personal (im Bereich „Kinder- und Jugendhilfe”)

ist Personal, das der Berufsuntergruppe „Berufe in der Kinderbetreuung und -erziehung“ (8311) mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung, sowie der Berufsgattung 83112 „Berufe in der Kinderbetreuung und -erziehung – fachlich ausgerichtete Tätigkeiten“ zugeordnet ist (Erzieher/-in, Heimerzieher/-in, Kinderdorfmutter beziehungsweise -vater, Kinderpfleger/-in und Sozialpädagogische Assistentin beziehungsweise Sozialpädagogischer Assistent). Darüber hinaus zählt akademisch pädagogisch qualifiziertes Personal (Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Kindheitspädagoginnen und -pädagogen und weitere) zur Gruppe des einschlägig pädagogisch qualifizierten Personals.

Evaluation (nach GaFöG)

umfasst, erstens, nach § 24a SGB VIII einen jährlichen „Bericht zum Ausbau-stand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder“, welchen die Bundesregierung jährlich dem Deutschen Bundestag vorzulegen hat (sogenannter GaFöG-Bericht). Inhalte sind die regelmäßige Darstellung des Ausbaustandes der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern sowie des -bedarfs, eine Darstellung der Maßnahmen des Bundes und der Länder zur Vorbereitung und Umsetzung des im GaFöG geregelten Rechtsanspruchs und jährlich wechselnde Themenschwerpunkte.

Zweitens, nach Artikel 6 GaFöG, zählt zur Evaluation eine wissenschaftliche Evaluation, mit der die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch das GaFöG entstandenen Investitionskosten und die Betriebskosten evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation sollen Bund und Ländern eine Orientierung geben, um unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen zu können.

Freie Träger

sind zumeist gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH), können aber auch privat-gewerblich organisiert sein. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind es im Wesentlichen die Jugend- und Wohlfahrtsverbände, die Kirchen, Fachorganisationen und deren Zusammenschlüsse.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des SGB VIII wird ein großer Teil der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in Diensten und Einrichtungen freier Träger durchgeführt.

Als Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach §78 SGB anerkannt werden können Organisationen, die gemeinnützig, grundgesetzkonform und verlässlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben leisten.

Im schulischen Bereich sind Privatschulen überwiegend an private Trägerorganisationen gebunden, die als gemeinnützige Vereine oder als Arbeitskreise der Kirchen organisiert sind. Daneben gibt es auch Privatschulen ohne Bindung an eine Privatschulorganisation.

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß GaFöG

sind Angebote zur Förderung von Kindern im Grundschulalter (Erziehung, Bildung und Betreuung) in Tageseinrichtungen gemäß § 22 SGB VIII sowie in Ganztagsgrundschulen, das heißt, ganztägig betriebenen Grundschulen und schulorganisatorisch verbundenen Schulsystemen (zum Beispiel Grund- und Realschulen plus) sowie Förderschulen im Ganztagsbetrieb, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden.

Ganztagsbedarf

umfasst alle Bedarfe an Betreuung, die über 14.30 Uhr hinausgehen, in Ganztagsschulen und Tageseinrichtungen mit Schulkindbetreuung (Hortangebote) oder in anderen Angebotsformen.

Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

regelt die Finanzhilfen des Bundes, die trägerneutral für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt werden. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbildung und -betreuung zu ermöglichen.

Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG)

ist das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.

Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

ist das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter, in dem die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für diese Zielgruppe ab dem Schuljahr 2026/2027 geregelt ist. Ab August 2026 sollen zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet, sodass ab August 2029 jedes Kind im Grundschulalter der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung hat. Der Rechtsanspruch ist im SGB VIII geregelt und umfasst einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen inklusive der Unterrichtszeit und der Ferien. Die Länder können eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Die Nutzung des Rechtsanspruchs ist freiwillig und soll sowohl in Tageseinrichtungen als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden können.

Ganztagsschulen

sind nach dem Definitionenkatalog Allgemeinbildende Schulen in Ganztagsform in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zur Schulstatistik 2017 bis 2021 der Kultusministerkonferenz (KMK) Schulen, die im Primar- oder Sekundarbereich I an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Ange-bot von mindestens sieben Zeitstunden bereitstellen und den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern an diesen Tagen ein Mittagessen anbieten. Für die nachmittäglichen Angebote soll unter Mitverantwortung der Schulleitung auf Basis eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes mit einem außerschulischen Träger kooperiert werden. Der im GaFöG geregelte, ab dem Schuljahr 2026/2027 geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter fordert einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird.

Die Länder definieren Ganztagsschulen unterschiedlich und gestalten diese unterschiedlich aus. Regionale Unterschiede bestehen unter anderem zwischen ost- und westdeutschen Flächenländern, aber auch zwischen Süd- und Nord-deutschland. Die StEG-Untersuchung hat gezeigt, dass im Zuge des Ausbaus von Ganztagsangeboten die Unterschiede in der Tendenz zugenommen haben.

Prinzipiell werden offene und gebundene Ganztagsschulen unterschieden. Während an offenen Ganztagsschulen das Betreuungsangebot freiwillig genutzt werden kann, sind Schülerinnen und Schüler in gebundenen Ganztagsschulen verpflichtet, an einer bestimmten Anzahl an Tagen an dem ganztägigen Angebot der Schule teilzunehmen. In der teilgebundenen Ganztagsschule ist diese Verpflichtung auf einzelne Klassen oder Klassenstufen beschränkt.

Geschäftsstelle Ganztag

ist eine vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (ehemals) und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (ehemals) eingerichtete, gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle (nun angesiedelt im BMBFSFJ) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes im Bereich des GaFöG. Eine Kernaufgabe ist die Durchführung der Zuweisungen der Bundes-mittel sowie die Prüfung ihrer zweckentsprechenden Verwendung nach Artikel 104c Satz 3 des Grundgesetzes. Eine weitere Aufgabe ist die Unterstützung des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums, das über die Umsetzung des Investitionsprogramms und die Ausgestaltung der Evaluation berät sowie Impulse für die qualitative Verbesserung der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote geben soll.

Inanspruchnahmequote

auch Betreuungsquote oder Beteiligungsquote genannt, bildet den Anteil der in Tageseinrichtungen (Hortangebote) und schulischen Ganztagsangeboten betreuten Kinder einer Altersgruppe an allen Kindern dieser Altersgruppe.

Hort

ist eine Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 SGB VIII. Horte sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Horte sind Einrichtungen, in denen sich Kinder im Grundschulalter für einen Teil des Tages aufhalten und für die nach §45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis (siehe oben) erteilt wird.

Teilweise werden auch schulische Ganztagsangebote umgangssprachlich als Horte bezeichnet, im rechtlichen Sinne sind jedoch Ganztagsschule.

Investitionsprogramm Ganztagsausbau

stellt für die Länder von 2023 bis Ende 2029 etwa drei Milliarden Euro in Form von Finanzhilfen für Investitionen in Grundschulen zwecks quantitativen und qualitativen Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote bereit. Die Finanzhilfen können für den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken, den Neubau, den Umbau und die Erweiterung sowie die Sanierung (einschließlich der energetischen Sanierung) sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote verwendet werden.

Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB)

hat mit einem Umfang von vier Milliarden Euro zwischen 2003 und 2009 den bedarfsgerechten Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen in den Ländern gefördert. Dieser umfasste den Bau und Ausbau neuer Ganztagsschulen, die Umwandlung bestehender Schulen in Ganztagsschulen, die Schaffung zusätzlicher Plätze an bestehenden Ganztagsschulen als auch die qualitative Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten, wobei vor allem bauliche Maßnahmen und die Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern finanziert wurden.

Kinder im Grundschulalter

sind Kinder im Alter zwischen fünfeinhalb und zehneinhalb Jahren, die der Schulplicht (in Deutschland mit dem sechsten Lebensjahr beginnend) unterliegen. In der Primarstufe des Bildungssystems werden die Kinder in den ersten vier Jahren an der Grundschule unterrichtet. Ausnahmen sind die Länder Berlin und Brandenburg. Hier umfasst die Grundschulzeit die Klassen eins bis sechs. Laut der Verwaltungsvereinbarung II (siehe unten) wird die Definition der Kinder im Grundschulalter auf den Zeitraum ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien begrenzt.

Kinder- und Jugendverbandsarbeit

umfasst ein sehr heterogenes Spektrum an Vereinen (als demokratisch strukturierte Organisationen für Kinder und Jugendliche auf lokaler Ebene) und Verbänden (als überregionale Dachorganisationen der Vereine), die sich durch unterschiedliche religiöse, kulturelle, politische, sportliche und ökologische Wertorientierungen kennzeichnen und entsprechende Angebote für ihre Mitglieder vorhalten. Sowohl die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme dieser Angebote (zum Beispiel bei den Pfadfinderinnen und Pfadfindern, der Jugendfeuerwehr, der Chorjugend oder der Naturschutzjugend) als auch die Ermöglichung der Partizipation der sie in Anspruch nehmenden jungen Menschen stellen zentrale Charakteristika dar. Wesentlich ist zudem die Selbstorganisation, vielfach in Form eines ehrenamtlichen Engagements junger Menschen.

Kindertageseinrichtungen

sind Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab 0 Jahren bis ins schulpflichtige Alter. Nach dem im § 22 SGB VIII formulierten Bildungsauftrag sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt werden sowie den Eltern bei der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung geholfen werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit von Kindertageseinrichtungen sind in §§ 22 bis 26 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) verankert. Die Bundesländer haben bezüglich der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen aufgrund eines Landesrechtsvorbehaltes (§ 26 SGB VIII) jeweils eigene landes-rechtliche Regelungen in Ausführungsgesetzen verabschiedet. Kindertageseinrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter werden üblicherweise als Horte bezeichnet.

Kindzentrierung

bezeichnet die pädagogische Haltung, jedes Kind individuell mit seinen Bedürfnissen, Stärken und Schwächen wahrzunehmen und es dementsprechend individuell auf seinem Bildungs- und Lebensweg zu unterstützen. Eine kindzentrierte Haltung bedeutet Kinder ins Zentrum zu stellen und ihnen das Recht und die Möglichkeit einzuräumen, autonom zu partizipieren und sich dadurch als selbstwirksam zu erleben. Wesentliche rechtliche Grundlagen stellen die Kinderrechtskonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention dar.

Kooperation zwischen Schule und außerschulischen Partnerinnen und Partnern

bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen Ganztagsschulen und Organisationen oder Personen, die nicht Teil der Schulverwaltung sind. Darunter fallen gemeinnützige und privatgewerbliche Träger, Vereine, öffentliche Einrichtungen (zum Beispiel Bibliotheken) ebenso wie Privatpersonen oder nicht-formal organisierte Gruppen wie Elterninitiativen. Inhalt der Zusammenarbeit sind außerunterrichtliche Bildungs- und Freizeitangebote.

Kooperatives Modell der Ganztagsbetreuungs- und Bildungsangebote

sind Ganztagsmodelle für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter, in denen die Systeme „Schule“ und „Kinder- und Jugendhilfe“ einen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag wahrnehmen und organisatorisch sowie personell miteinander verzahnt sind.

Länderprogramme

dienen den Ländern zur Veröffentlichung von Antragsverfahren, Zuwendungsbedingungen und Nachweisverfahren zur Förderung von Projekten im Investitionsprogramm Ganztagsausbau. Die Länderprogramme werden auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern er-stellt. Inhalte der Länderprogramme sind außerdem die landesspezifische Definition des Begriffs der Ganztagsgrundschule als Fördervoraussetzung, die Auswahl der förderfähigen Maßnahmen sowie der nach geltendem Landesrecht notwendige Umfang für den Abstimmungsprozess zwischen der Schulentwicklungsplanung und der Jugendhilfeplanung.

Multiprofessionelle beziehungsweise berufsgruppenübergreifende Zusammenarbeit

in der ganztägigen Bildung und Betreuung bezeichnet auf der Grundlage unter-schiedlicher theoretischer Perspektiven und Ausgestaltungen die auf demokratischen Werten basierende und auf Gleichwertigkeit beruhende Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und weiterem pädagogisch tätigen Personal, um formale wie non-formale Bildungsprozesse wie eine bestmögliche Begleitung aller Kinder über den gesamten Schultag hinweg zu ermöglichen. Die Bereitstellung zeitlicher und materieller Ressourcen sowie die Etablierung fester Kooperationsstrukturen stellen wesentliche Gelingensbedingungen multiprofessioneller beziehungsweise berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit dar. Zwar dominiert in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung der Begriff der multi-professionellen Kooperation. Gleichwohl ist der Terminus der berufsgruppen-übergreifenden Kooperation umfassender: Während mit ‚multiprofessioneller Kooperation‘ auf die „Zusammenarbeit von Professionen“ (Bauer 2014, S. 273) verwiesen ist, bezeichnet der Begriff der berufsgruppenübergreifenden Kooperation die Zusammenarbeit sowohl professionalisierter als auch (noch) nicht professionalisierter Berufsgruppen.

Nicht einschlägig pädagogisch qualifiziertes Personal

ist Personal ohne eine einschlägige pädagogische Ausbildung, dessen Einsatz als geeignete pädagogische Kräfte gemäß den landesrechtlichen Regelungen in Form der Ausführungsgesetze zum SGB VIII nebst entsprechenden (Personal-)Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften in den meisten Ländern als begründungspflichtige Ausnahme möglich ist. Entsprechend werden aktuell auch Personen als geeignete (sozial-)pädagogische Fachkräfte zugelassen, die nach Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung über gleichwertige und gleichartige Qualifikationen verfügen. Auch werden Ehrenamtliche als nicht einschlägig pädagogisch qualifiziertes Personal bezeichnet. Nicht einschlägig pädagogisch qualifiziert sind ebenfalls sogenannte pädagogische Laiinnen und Laien, die im Rahmen ganztägiger Bildung tätig sind und keinen qualifizierten Bezug zur Pädagogik nachweisen, dennoch umfassende Praxiserfahrungen sowie Sachexpertise aus anderen Berufsfeldern aufweisen können. Eine heterogene Weiterbildungslandschaft ermöglicht spezifische Weiterbildungen für den Ganztag, bei denen ein Zertifikat erworben werden kann. Jene Gruppe wird unter anderem als weitergebildete Laiinnen und Laien bezeichnet.

Offene Kinder- und Jugendarbeit

ist eine niedrigschwellige Form von Angeboten, die keine Mitgliedschaft erfordern und allen Kindern und Jugendlichen kostenfrei zur Verfügung stehen. Die Angebote werden von sozialpädagogischen Fachkräften begleitet und häufig mit Blick auf regionale Besonderheiten konzipiert. Bekannte Angebotsformen sind zum Beispiel Jugendzentren, Abenteuerspielplätze oder Jugendfarmen. Methodisch steht das Angebot eines offenen, gestaltbaren Raumes im Fokus, in dem Kinder und Jugendliche ihre Ideen umsetzen, ihre Fähigkeiten erkennen, erproben sowie erfahren können, dass sie etwas bewirken können. Wesentlich ist das Prinzip der Freiwilligkeit, nachdem Kinder und Jugendliche selbst darüber entscheiden, welche Angebote sie wahrnehmen und worauf sie sich einlassen wollen, Untersuchungen zufolge nutzen besonders sozial benachteiligte Jugendliche auf der Suche nach Unterstützung in der Lebensbewältigung, diese Angebote, aber auch viele jüngere Kinder im Rahmen von Kooperationen bei der Nachmittagsbetreuung in schulischen Ganztagsangeboten.

Öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe

werden nach § 69 Absatz 1 SGB VIII durch das jeweilige Landesrecht definiert. Auf der örtlichen Ebene sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landkreise öffentliche Träger. In bestimmten Ländern können kreisangehörige Städte ab einer definierten Größe zum öffentlichen Träger bestimmt werden (zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen). Der Kreis ist dann nicht mehr für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben errichtet der Träger ein Jugendamt, das sich aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss zusammensetzt.

Personalschlüssel

setzt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die bezahlte Arbeitszeit einer pädagogischen Fachkraft über den Zeitraum eines Jahres und unter der Annahme einer Vollzeitbeschäftigung ins Verhältnis zu den zu betreuenden Kindern und den jeweiligen Betreuungszeiten.

Im Bereich Schule richtet sich die Arbeitszeit der Lehrkräfte nicht nach Zeit-stunden, sondern nach Unterrichtsstunden von je 45 Minuten. Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkräfte und die Klassenstärken unterscheiden sich von Land zu Land und je nach Schulart.

Qualitätsrahmen

werden durch die Kultusministerien der Länder entwickelt und dienen den Institutionen, die ganztägige Bildung und Betreuung umsetzen, als Grundlage für die Konzeption und die Ausgestaltung guter ganztägiger Bildung und Betreuung. In einigen Bundesländern sind die entwickelten Qualitätsrahmen rechtlich verpflichtend umzusetzen, in anderen haben sie einen Empfehlungscharakter.

Raumkonzepte

im Ganztag sind angepasst an die besonderen Bedingungen ganztägiger Bildung und Betreuung zu entwickeln und umzusetzen. Neben dem Erfordernis, die Gestaltung sowie Nutzung von Räumlichkeiten so zu konzipieren, dass eine für ganztägige Bildung und Betreuung konstitutive multiprofessionelle Zusammenarbeit gelingen kann, muss eine gute Raumkonzeption dem zentralen Aspekt Rechnung tragen, dass ganztägige Bildungs- und Betreuungsinstitutionen einen Lern- und Lebensraum für Kinder und Jugendliche darstellen. Somit ist auch deren Bedürfnissen nach Aktivität und Bewegung sowie nach Ruhe und Rückzug in ganztägigen Raumkonzepten zu entsprechen.

Rhythmisierung & Zeitstruktur

bezeichnen Konzepte der zeitlichen Gestaltung des Schultages in Verbindung mit einem pädagogischen Konzept. Der Begriff der Rhythmisierung entstammt einem reformpädagogischen Gedanken einer kindgerechten und lebensnahen Schule. Eine Veränderung der Zeitstruktur kann dadurch erfolgen, dass Phasen von Anspannung und Entspannung über den Tag hinweg sinnvoll und kindorientiert abgewechselt werden. Dies gelingt beispielsweise durch die sinnvolle Verteilung von Unterricht, non-formalen Angeboten und Pausen über den Tag hinweg. Hierzu können der 45-Minuten-Takt des Unterrichts aufgelöst, größere Zeitblöcke etabliert oder auch das Lernen als solches zu Freiarbeitsphasen verändert werden. Es zeigt sich, dass Rhythmisierung in der Praxis sehr heterogen umgesetzt wird.

Schulaufsicht

umfasst die Fachaufsicht über die Schulen, die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal in Schule, die Rechtsaufsicht über die Schulträger (äußere Schulverwaltung) sowie die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Schulverwaltung erfolgt im Allgemeinen in einem zweistufigen System, in dem die oberste Schulaufsicht vom Kultusministerium ausgeübt wird, der die staatlichen Schulämter auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte als Behörden der unteren Schulaufsicht nachgeordnet sind. Dabei werden in der Regel die Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen von den Schulämtern beaufsichtigt, die übrigen Schulen einschließlich der beruflichen Schulen vom Kultusministerium.

Schulsozialarbeit

stellt eine Form der Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule dar, bei der sozialpädagogische Fachkräfte ganztägig und kontinuierlich am Ort Schule tätig sind und mit Lehrkräften zusammenarbeiten (§13a SGB VIII). Dadurch soll die institutionelle Trennung von Kinder- und Jugendhilfe und Schule verringert und sozialpädagogische Kompetenzen im Interesse der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte eingebracht werden. Dabei sollen sowohl Lehrkräfte als auch Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter ihren eigenen, professionsspezifischen Blickwinkel und die hieraus resultierenden Zielsetzungen, Vorgehensweisen und Kompetenzen in die Schule einbringen. Die Regelungen bezügliche Finanzierung, Aufgabengestaltung und Anstellungsart unterliegen dem Landesrecht und sind in den Ländern heterogen geregelt.

Schulträger

ist bei öffentlichen Schulen in der Regel eine kommunale Körperschaft (Gemeinde, Kreis), in geringerem Umfang auch das Land; bei Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulträger entweder gemeinnützige Körperschaften (vor allem die Kirchen und nichtkonfessionell gebundene Träger) oder Privatpersonen. Der Schulträger verwaltet die äußeren Schulangelegenheiten (unter anderem Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude), trägt die Sachkosten und stellt das Verwaltungspersonal, während das Land die Personalkosten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen trägt.

Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

nach dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG), § 1 Errichtung des Sondervermögens, dient dazu, den Ländern gemäß Artikel 104c des Grundgesetzes Finanzhilfen zu gewähren. Danach kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundenen, befristeten Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.

Steuerung

im Ganztag ist als koordiniertes und zwischen verschiedenen Institutionen (Ministerium, Schulamt, Schulleitung der Einzelschule) abgestimmtes Entwicklungshandeln zu fassen, das eine qualitätsvolle Konzeption und Umsetzung ganztägiger Bildung und Betreuung zum Ziel hat.

Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen (StEG)

wurde zwischen 2005 und 2019 als länderübergreifendes Forschungsprogramm durchgeführt. Im Rahmen der ersten Förderphase (2005 bis 2011) wurde jeweils 2005, 2007 und 2009 eine große Anzahl von Schulen mittels einer mehrperspektivischen Längsschnittstudie untersucht. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden in der zweiten StEG-Förderphase (2012 bis 2015) vertieft. Speziell mit der Fortführung des Bildungsmonitorings sowie der Untersuchung von individueller Förderung in Ganztagsschulen beschäftigte sich die dritte StEG-Förderphase (2016 bis 2019). StEG wurde in enger Absprache mit den Kultusministerien der Länder durchgeführt und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert.

Basierend auf den Ergebnissen von StEG haben zuletzt Vertreterinnen und Vertreter aus Bildungsforschung, Bildungsverwaltung und Bildungspraxis im Rahmen des BMBF-geförderten „Wissenschaftsgeleiteten Qualitätsdialogs zum Ganztag (QuaD)“ sechs Handlungsfelder für guten Ganztag identifiziert und Ende 2021 in einer Broschürenreihe veröffentlicht. Darüber hinaus hat das DIPF in diesem Rahmen einen „Orientierungsrahmen zu den Handlungsfeldern für einen guten Ganztag“ entworfen.

Übermittagsbetreuung

ist eine Form der Ganztagsbetreuung, die rechtlich und konzeptionell weder unter die Erlaubnispflicht nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) fällt, noch unter einer entsprechenden gesetzlichen Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, wie insbesondere der Schulaufsicht, steht. Sie ist vorrangig sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtet und besteht mindestens an vier Tagen bis mindestens 14.00 Uhr und in verlängerten Varianten bis mindestens 15.30 Uhr.

Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Ganztagsausbau“

zwischen Bund und Ländern regelt die Ausgestaltung der Regelungen im Ganztagsfinanzhilfegesetz (siehe oben). Der Bund stellt den Ländern in den Jahren 2023 bis 2029 knapp drei Milliarden Euro für Investitionen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau bereit. Sie trat am 18. Mai 2023 in Kraft.